Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Autofabrik Bodensee GmbH & Co. KG, Dr.-Klein-Str. 9, D-88069
Tettnang (Steuer-Nr.: 61022 / 01873, USt.-ID-Nr.: DE814304287, AG Tettnang
HRA 551583, persönlich haftende Gesellschafterin Autofabrik Bodensee Verwaltungs-GmbH, (Registergericht Ulm HRB Nr. 552706), Geschäftsführer Valentin Strasser, Sebastian Boeckh.

Die Autofabrik Bodensee GmbH & Co. KG wird nachfolgend als AUTOFABRIK bezeichnet. Der Vertragspartner, egal ob Besteller, Käufer etc. wird nachfolgend einheitlich als Vertragspartner bezeichnet, es sei denn eine andere Bezeichnung ist erforderlich. Im Anwendungsbereich dieser AGB werden als Unternehmer neben Unternehmern i.S.d. §14 BGB auch juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliches Sondervermögen bezeichnet.

§ 1 – Geltung der AGB
Es gelten für alle Geschäfte zwischen den Vertragsparteien ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien.
Angebote, Käufe, Verkäufe, Lieferungen, Dienstleistungen der AUTOFABRIK erfolgen ausschließlich aufgrund dieser der nachfolgenden AGB.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers/Lieferers/Kunden – insbesondere abweichende – gelten nur insoweit, als Ihnen die AUTOFABRIK ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Allein die Bezugnahme oder Bestätigung des Vertragspartners unter Verweis auf dessen eigene Bedingungen bezieht diese nicht wirksam gegenüber der AUTOFABRIK ein; vorsorglich wird eigenen Bedingungen des Vertragspartners ausdrücklich widersprochen.

§ 2 – Angebote im Internet
Die auf den Internetseiten www.autofabrik-bodensee.de und Angebotsseiten wie mobile.de, autoscout24.de etc. aufgeführten Fahrzeuge stellen kein bindendes Angebot dar; sie stellen lediglich eine Aufforderung an den Vertragspartner dar, bei der AUTOFABRIK ein verbindliches Angebot abzugeben (invitatio ad offerendum).
Die Annahme eines Angebots durch die AUTOFABRIK erfolgt in diesem Falle schriftlich, per Telefax oder in Textform, sofern nichts anderes schriftlich oder mündlich vereinbart wird oder sich aus dem jeweiligen Geschäft ergibt.

§ 3 – Angebote und Preise
1. Angebote der AUTOFABRIK erfolgen, sofern nichts Abweichendes ausdrücklich vereinbart wird, freibleibend und sind jederzeit vor Eingang der Annahme durch den Vertragspartner widerruflich. Die Annahme eines Angebots ist schriftlich, per Telefax oder in Textform zu bestätigen, sofern nichts anderes schriftlich oder mündlich vereinbart wird oder sich aus dem jeweiligen Geschäft ergibt.
2. Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart wird, gelten die Preise bei Abholung ab Sitz der AUTOFABRIK in Tettnang. Versand, Transport, Versicherung, Zoll etc. werden gesondert berechnet. Bei Unternehmen als Vertragspartner werden die Preise netto zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer angegeben.
3. Bei Liefer- sowie Vertragslaufzeiten von mehr als 6 Monaten bleibt die AUTOFABRIK berechtigt, den Mehraufwand für sich seit Vertragsschluss erhöhende Einkaufspreise bei wesentlicher Änderung (Änderungen um mindestens 10 %), durch Mitteilung der Erhöhung im selben Anteil auf den Vertragspartner umzulegen; entsprechendes gilt bei Preisreduzierungen.

§ 4 – Zahlungsbedingungen
1. Der Kaufpreis ist in vollem Umfang nach Rechnungsstellung fällig. Der Vertragspartner kommt ohne weitere Fristsetzung durch die AUTOFABRIK 10 Tage nach diesem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat.
2. Bestehen offene Rechnungen des Vertragspartners, so erfolgen Zahlungen zunächst auf die älteste, fällige Schuld unter mehreren fälligen auf diejenige, welche der AUTOFABRIK geringere Sicherheit bietet.
3. Es wird darauf hingewiesen, dass ein Verbraucher abweichend von § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB Wertersatz für eine Verschlechterung der Sache zu leisten hat, soweit die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht.
4. Der Vertragspartner kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
5. Ist der Vertragspartner Verbraucher, so steht ihm im Falle des Vorhandenseins von Mängeln ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, soweit dies nicht im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung – insbesondere einer Mangelbeseitigung – steht. Besteht zwischen den Parteien ein Werkvertrag, so ist der Vertragspartner nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Arbeiten geltend zu machen, wenn der Vertragspartner fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag (einschließlich etwaig geleisteter Zahlungen) in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der – mit Mängeln behafteten – Arbeiten steht.
6. Ist der Vertragspartner Unternehmer, so ist die AUTOFABRIK im Falle des Zahlungsverzuges berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von zwölf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu verlangen. Dem Vertragspartner ist der Nachweis gestattet, dass der AUTOFABRIK kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Der AUTOFABRIK ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Vertragspartner ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, das Fahrzeug ist offensichtlich mangelhaft bzw. dem Vertragspartner steht offensichtlich ein Recht zur Verweigerung der Abnahme zu; In einem solchen Fall ist der Vertragspartner nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mangelbeseitigung) steht. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn der Vertragspartner fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag (einschließlich etwaig geleisteter Zahlungen) in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der – mit Mängeln behafteten
– Lieferung bzw. Arbeiten steht. Die Regelung des § 320 BGB wird abbedungen.

§ 5 – Lieferung, Rügepflicht des Käufers, Selbstbelieferungsvorbehalt
1. Liefertermine oder Fristen, die nicht schriftlich als verbindlich vereinbart wurden, sind unverbindliche Angaben. Die von der AUTOFABRIK angegebene Lieferzeit beginnt mit Vertragsschluss. Sofern nachträglich noch vertragliche Änderungen oder Detailfragen abzuklären sind, behält sich die AUTOFABRIK vor, in diesem Zusammenhang einen neuen Liefertermin bzw. eine neue Frist zu erklären. Der Käufer hat zur Einhaltung der Liefertermine alle ihm obliegenden Verpflichtungen – insbesondere Mitwirkungspflichten – ordnungsgemäß und rechtzeitig zu erfüllen.
2. Für die Frage der Einhaltung des Liefertermins ist die Abholbereitschaft des Fahrzeugs am Sitz der AUTOFABRIK maßgeblich. Der Vertragspartner kann sechs Wochen nach Überschreiten eines verbindlichen Liefertermins die AUTOFABRIK zur Lieferung auffordern; ist der Kaufgegenstand bei der AUTOFABRIK vorhanden, so verkürzt sich diese Frist auf 14 Tage. Mit Zugang der Aufforderung kommt die AUTOFABRIK in Verzug. Will der Vertragspartner darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und / oder Schadensersatz verlangen, muss er der AUTOFABRIK nach Ablauf der vorgenannten Fristen eine angemessene Frist zur Lieferung setzen.
3. Höhere Gewalt oder bei der AUTOFABRIK oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die die AUTOFABRIK ohne eigene Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, hemmen gem. § 209 BGB den Zeitablauf für die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen.
4. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern diese unter Berücksichtigung der Interessen des Vertragspartners zumutbar sind. Sofern die AUTOFABRIK zur Bezeichnung des Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebraucht, entstehen hieraus alleine keine Rechte.
5. Holt der Vertragspartner das Fahrzeug nicht spätestens eine Woche nach dem vereinbarten Liefertermin oder, wenn kein genauer Liefertermin vereinbart war, nach der Anzeige der Abholungsbereitschaft durch die AUTOFABRIK, ab, kann die AUTOFABRIK pauschal für jeden Monat (ggf. zeitanteilig) ein Lagergeld in Höhe von 1 % des Brutto-Fahrzeugpreises berechnen. Dem Vertragspartner ist der Nachweis gestattet, dass der AUTOFABRIK kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Der AUTOFABRIK ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist.
6. Im Fall der Nichtabnahme des Kaufgegenstandes durch den Vertragspartner kann die AUTOFABRIK von Ihren gesetzlichen Rechte Gebrauch machen. Verlangt die AUTOFABRIK Schadensersatz, so beträgt dieser bei neuen Kaufgegenständen 15 % bei gebrauchten 10 % des Kaufpreises. Dem Vertragspartner ist der Nachweis gestattet, dass der AUTOFABRIK kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Der AUTOFABRIK ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist.
7. Für Verbraucher gilt: Die AUTOFABRIK übernimmt kein Beschaffungsrisiko. Die AUTOFABRIK ist berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, soweit sie trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrages ihrerseits das Fahrzeug nicht erhält; die Verantwortlichkeit der AUTOFABRIK für Vorsatz und Fahrlässigkeit bleibt unberührt. Die AUTOFABRIK wird den Vertragspartner unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Fahrzeugs informieren und, wenn sie zurücktreten will, das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben; die AUTOFABRIK wird dem Vertragspartner im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung unverzüglich erstatten.
8. Für Unternehmer gilt: Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Die AUTOFABRIK wird den Auftraggeber unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit des Fahrzeugs informieren und im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung dem Auftraggeber unverzüglich erstatten.

§ 6 – Eigentumsvorbehalt
1. Der Liefergegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der AUTOFABRIK. Ist der Vertragspartner ein Unternehmer, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen der AUTOFABRIK gegen den Vertragspartner aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen.
2. Auf Verlangen des Vertragspartners ist die AUTOFABRIK zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Vertragspartner sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht.
3. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) der AUTOFABRIK zu.
4. Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners kann die AUTOFABRIK vom Kaufvertrag zurücktreten. Hat die AUTOFABRIK darüber hinaus Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung und nimmt sie den Kaufgegenstand wieder an sich, sind AUTOFABRIK und Vertragspartner sich darüber einig, dass die AUTOFABRIK den gewöhnlichen Verkaufswert des Kaufgegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Auf Wunsch des Vertragspartners, der nur unverzüglich nach Rücknahme des Kaufgegenstandes geäußert werden kann, wird nach Wahl des Vertragspartners ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger, z. B. der Deutschen Automobil Treuhand GmbH (DAT), den gewöhnlichen Verkaufswert ermitteln. Der Vertragspartner trägt sämtliche Kosten der Rücknahme und Verwertung des Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5 % des gewöhnlichen Verkaufswertes. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn die AUTOFABRIK höhere Kosten nachweist oder der Vertragspartner nachweist, dass geringere oder überhaupt keine Kosten entstanden sind.
5. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Vertragspartner über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.

§ 7 – Haftung
1. Die AUTOFABRIK haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der AUTOFABRIK oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet die AUTOFABRIK nur wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit die AUTOFABRIK den Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Gegenstandes übernommen hat. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein weitere Fall zwingender Haftung nach Satz 1 oder 2 gegeben ist. Gegenüber einem Unternehmer als Vertragspartner gilt die vorgenannte Haftungsbegrenzung gem. Abs. 1 S. 3 auch in Fällen grober Fahrlässigkeit.
2. Die Regelungen des vorstehenden Abs. 1 gelten für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadensersatzansprüche neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung) und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gilt auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug bestimmt sich jedoch nach Abs. 3 und 4, die Haftung für Unmöglichkeit nach Abs 5.
3. Gegen die AUTOFABRIK gerichtete Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
4. Die AUTOFABRIK haftet bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der AUTOFABRIK oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. In anderen Fällen der Verzögerung der Leistung wird die Haftung der AUTOFABRIK für den Schadensersatz neben der Leistung und für den Schadensersatz statt der Leistung auf 5 % des Wertes des von der Verzögerung betroffenen Teils der Lieferung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Vertragspartners sind – auch nach Ablauf einer der AUTOFABRIK gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die vorstehende Begrenzung gilt nicht bei der Haftung wegen der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Vertragspartner berechtigt, Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der Anspruch des Vertragspartners auf Schadensersatz neben oder statt der Leistung und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht genutzt werden kann. Weitergehende Ansprüche des Vertragspartners wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind ausgeschlossen. Diese Beschränkungen gelten gegenüber Verbrauchern nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit eine Haftung besteht, gegenüber Unternehmern in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
5. Die AUTOFABRIK hat Sachmängel der Lieferung, welche sie von Dritten bezieht und unverändert an den Besteller weiterliefert, nicht zu vertreten; die Verantwortlichkeit bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt unterrührt.
6. Ist der Vertragspartner Verbraucher, so bleibt sein Recht zum Rücktritt vom Vertrag unberührt.
7. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 8 – Rücktritt
Der Vertragspartner kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn die AUTOFABRIK die Pflichtverletzung zu vertreten hat und die Pflichtverletzung nicht unerheblich ist. Der Vertragspartner hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung der AUTOFABRIK zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht. Im Falle von Mängeln verbleibt es jedoch bei den gesetzlichen Bestimmungen.

§ 9 – Verjährung
Verjährung bei Verbrauchern als Vertragspartner 1. Soweit eine gebrauchte Sache Liefergegenstand ist, beträgt die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln – gleich aus welchem Rechtsgrund – sechs Monate.
2. Die Verjährungsfrist für sonstige Ansprüche und Rechte wegen Mängeln – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr. Soweit ein neue oder neu herzustellende Sache Liefergegenstand ist, beträgt die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln – gleich aus welchem Rechtsgrund – ein Jahr. Für sonstige Mängelansprüche verbleibt es den gesetzlichen Verjährungsfristen.
3. Die für Schadensersatzansprüche nach Abs. 1 geltenden Verjährungsfristen gelten auch für sonstige Schadensersatzansprüche gegen die AUTOFABRIK, unabhängig von deren Rechtsgrundlage. Sie gelten auch, soweit die Ansprüche mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen.
4. Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten mit folgender Maßgabe:
a) Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder soweit die AUTOFABRIK eine Garantie für die Beschaffenheit des Gegenstands übernommen hat.
b) Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche des Weiteren nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
5. Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Schadensersatzansprüchen mit der Lieferung / Abholung.
6. Soweit in dieser Bestimmung von Schadensersatzansprüchen gesprochen wird, werden auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen erfasst.
7. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.
8. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
Verjährung bei Unternehmern als Vertragspartner bei Werkleistungen / Kaufverträgen über neue Sachen
1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr.
2. Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen die AUTOFABRIK, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen – unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit Schadensersatzansprüche jeder Art gegen die AUTOFABRIK bestehen, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen, gilt für sie die Verjährungsfrist des Abs. 1 Satz 1.
3. Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 und Abs. 2 gelten mit folgender Maßgabe:
4. Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder soweit die AUTOFABRIK eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat.
5. Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
6. Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Abholung, bei Werkleistungen mit der Abnahme.
7. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.
8. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Hinsichtlich der Verjährung bei Unternehmern als Vertragspartner bei Werkleistungen / Kaufverträgen über gebrauchte Sachen gilt abweichend von Abs. 9 und 10 folgendes: 1. Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – werden ausgeschlossen. 2. Die Ausschluss- bzw. Verjährungsregelungen nach Abs. 17 gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen die AUTOFABRIK, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen – unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs.

§ 10 – Nacherfüllung / Nachbesserung
1. Die AUTOFABRIK ist im Rahmen der Nacherfüllung in keinem Fall zur erneuten Erbringung der Leistungen / Neuherstellung des Werkes verpflichtet. Schlägt die Nacherfüllung / Nachbesserung fehl, so steht dem Vertragspartner das Recht zu, zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Will der Vertragspartner Schadensersatz statt der Leistung verlangen, so ist insoweit ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben im Übrigen unberührt.
2. Gegenüber Unternehmern als Vertragspartner steht der AUTOFABRIK das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neulieferung / Neuleistung zu.
3. Ist der Vertragspartner Unternehmer, so trägt dieser die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport, Wege, Arbeits- und Materialkosten.

§ 11 – Rechtswahl, Nebenabreden, salvatorische Klausel
1. Für die Rechtsbeziehung der Parteien gilt deutsches Recht ohne die Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Vertragspartner Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz der AUTOFABRIK.
2. Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abänderung der Schriftformklausel selbst. Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen sowie der weiteren Verträge zwischen den Parteien erfolgen ausschließlich durch die Geschäftsführung der AUTOFABRIK. Mündliche Vereinbarungen oder Erklärungen anderer Personen, sind nur wirksam, wenn diese von der Geschäftsführung schriftlich bestätigt werden.
3. Sollte eine der vorstehenden Klauseln ganz oder teilweise gegen zwingendes Recht verstoßen oder aus anderen Gründen nichtig oder unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

Widerrufsbelehrung

Ist der Käufer ein Verbraucher im Sinne von § 13 BGB und ist zudem der Kaufvertrag ausschließlich im Rahmen des Fernabsatzes (d.h. unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikation) gem. § 312b ff. BGB abgeschlossen worden, so findet die nachfolgende Widerrufsbelehrung Anwendung:

§ 12 – Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder – wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird – auch durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 2 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache.
Der Widerruf ist zu richten an:
Autofabrik Bodensee GmbH & Co. KG
Dr.-Klein-Str. 9
D-88069 Tettnang
Telefax 07542 / 940 96 – 30
eMail: info@autofabrik-bodensee.de
Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurück zu gewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung sowie Nutzungen (z. B. Gebrauchsvorteile) nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren beziehungsweise herausgeben, müssen Sie uns insoweit Wertersatz leisten. Für die Verschlechterung der Sache und für gezogene Nutzungen müssen Sie Wertersatz nur leisten, soweit die Nutzungen oder die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. Unter Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise“ versteht man das Testen und Ausprobieren der jeweiligen Ware, wie es etwa im Ladengeschäft möglich und üblich ist.
Der Verbraucher hat abweichend von § 346 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 BGB Wertersatz für eine Verschlechterung der Sache zu leisten, soweit die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht.
Paketversandfähige Sachen sind auf unsere Gefahr zurückzusenden. Sie haben die regelmäßigen Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt.
Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung oder der Sache, für uns mit deren Empfang.
Besondere Hinweise Wenn Sie diesen Vertrag durch ein Darlehen finanzieren und ihn später widerrufen, sind Sie auch an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden, sofern beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn wir gleichzeitig Ihr Darlehensgeber sind oder wenn sich Ihr Darlehensgeber im Hinblick auf die Finanzierung unserer Mitwirkung bedient. Wenn uns das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder bei der Rückgabe der Ware bereits zugeflossen ist, tritt Ihr Darlehensgeber im Verhältnis zu Ihnen hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe in unsere Rechte und Pflichten aus dem finanzierten Vertrag ein. Letzteres gilt nicht, wenn der vorliegende Vertrag den Erwerb von Finanzinstrumenten (z.B. von Wertpapieren, Devisen oder Derivaten) zum Gegenstand hat. Wollen Sie eine vertragliche Bindung so weitgehend wie möglich vermeiden, machen Sie von Ihrem Widerrufsrecht Gebrauch und widerrufen Sie zudem den Darlehensvertrag, wenn Ihnen auch dafür ein Widerrufsrecht zusteht. Bei Widerruf dieses Fernabsatzvertrags über eine Finanzdienstleistung sind Sie auch an einen hinzugefügten Fernabsatzvertrag nicht mehr gebunden, wenn dieser Vertrag eine weitere Dienstleistung von uns oder eines Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen uns und dem Dritten zum Gegenstand hat.

Autofabrik Bodensee GmbH & Co. KG
D-88069 Tettnang, Dr.-Klein-Straße 9
Geschäftsführender Gesellschafter
Valentin Strasser, Sebastian Boeckh

Telefon +49 (0 75 42) 940 96 – 0
Telefax +49 (0 75 42) 940 96 – 30
www.autofabrik-bodensee.de
info@autofabrik-bodensee.de

Steuer-Nummer: 61022 / 01873
UST.-ID.-Nr.: DE814304287
Handelsregister-Nr: HRA 551583
Gerichtsstand: Tettnang

Autofabrik Bodensee

Dr.-Klein-Str. 9
88069 Tettnang
Telefon: +49 7542 94096-0
Telefax: +49 7542 94096-30

Öffnungszeiten
Mo - Fr:
09:00 - 12:00 Uhr
13:00 - 18:00 Uhr
Sa:
9:30 – 13:00 Uhr

Wir freuen uns, bald von Ihnen zu hören!

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*Weitere Informationen zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und den offiziellen spezifischen CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen können dem "Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen und den Stromverbrauch neuer Personenkraftwagen" entnommen werden, der an allen Verkaufsstellen und bei der Deutschen Automobil Treuhand GmbH (DAT) unentgeltlich erhältlich ist. Die angegebenen Werte wurden nach dem vorgeschriebenen Messverfahren (§ 2 Nrn. 5, 6, 6a Pkw-EnVKV in der jeweils geltenden Fassung) ermittelt. Die Angaben beziehen sich nicht auf ein einzelnes Fahrzeug und sind nicht Bestandteil des Angebots, sondern dienen allein Vergleichszwecken zwischen den verschiedenen Fahrzeugtypen.
1 Preisvorteil gegenüber der ehemaligen unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers.